http://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/milizinfo/ausgabe0206.pdfseite 20/21
kurzfassung:
Der militärische Haarschnitt wird wie folgt definiert:Die Haupthaare der Soldaten haben derart geschnitten zu sein, dass der ordnungsgemäße Sitz der Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigenoder Fremdgefährdung eintritt. Ausgefallene aargestaltung wie zum Beispiel Teilrasuren der Kopfhaut, Einflechten von Kunsthaar inklusive Farbtönungen, die nicht einer natürlichen Haarfärbung entsprechen, sind untersagt. Die Haupthaare
männlicher Soldaten haben derart geschnitten zu sein, dass sie bei aufrechter Kopfhaltung den Hemdkragen nicht berühren und die Ohren sowie die Stirn nicht durch überhängende Haare bedecken.
Für Soldaten, welche eine Truppen- oder Kaderübung, freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leisten, sowie für Wehrpflichtige des Milizstandes, welche an einer Freiwilligen Milizarbeit mitwirken, gelten die Bestimmungen des militärischen Haarschnittes nicht, das heißt, dass während dieser kurzzeitigen Präsenzdienste oder während der Freiwilligen Milizarbeit die unbedingte Herstellung der militärischen Haartracht nicht notwendig ist. Bei der Vorbereitung auf einen Einsatz und im Einsatz selbst ist jedoch grundsätzlich zum Zwecke eines einwandfreien Sitzes der Schutzmaske die Herstellung des vorgeschriebenen militärischen Haarschnittes zu befehlen.
